Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Folgenden Aufgelistet sind die aktuell gültigen allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen der Firma Konrad Fäßler Metallbau

 

I AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Geltungsbereich

(1)    Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch für laufende und künftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen unseres Kunden (Abnehmer wie Anbieter) wird ausdrücklich widersprochen.

(2)    Wird der Vertrag abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Kunde/Käufer mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

 

  1. Angebote / Angebotsunterlagen

(1)    Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörige Unterlagen Wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind jedoch in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften.

(2)    Der Verkäufer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen / Entwurfsplanungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(3)    Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind vom Käufer auf eigene Kosten zu beschaffen.

(4)    Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

(5)    Montagen, die aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

(6)    Alle nicht im Angebot / Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.   

 

  1. Preise

(1)    Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.

(2)    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten für Lieferungen und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(3)    Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Käufers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und der gleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.

(4)    Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden üblichen Zuschläge auf den Effektivlohn, vereinbarten Stundenlohn sowie Materialien aufgeschlagen. Entsorgung von Verpackung und Müll erfolgt bauseits.

 

  1. Zahlung

(1)    Bei Aufträgen bis EUR 1.000,– gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

(2)    Bei Aufträgen ab EUR 1.001,– gelten, falls nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
30% bei Montagebeginn
40% nach Rechnungsstellung

(3)    Schluss-, Abschlags- und Teilzahlungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden Zahlungsfristen überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz fällig.

(4)    Abweichende Zahlungskonditionen, insbesondere auch Skontoabzüge, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(5)    Falls witterungsbedingt, oder aus sonstigen Gründen, Arbeiten (z.B. Anstricharbeiten, Fassadenputz, Beschichtungen, Außenanlagen) nicht ausgeführt werden können, ist eine Abrechnung der übrigen Gewerke möglich. Die zurückgestellten Leistungen werden dennoch nach Projektablauf separat in Rechnung gestellt. Für Mängel, die durch unsere Gewährleistungsverpflichtung abgedeckt sind, dürfen keine Zahlungseinbehalte vorgenommen werden. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB)

(6)    Sobald der Käufer in Zahlungsverzug ist, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen gültigen Kontokorrentzinssatz der Hausbank des Verkäufers zu erheben.

(7)    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

 

  1. Lieferzeit und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüst-, Strom-, Energie-, Telefon- und Wasseranschlüsse sind vom Käufer auf dessen Kosten zu stellen.  Der Käufer ist verpflichtet, die für das Bauvorhaben erforderlichen Versicherungen abzuschließen und unaufgefordert nachzuweisen. Der Käufer kann die Einhaltung der vereinbarten     Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen,    als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und sämtliche Voraussetzungen (z.B. gegengezeichnete Auftragsbestätigung, genehmigte Planunterlagen, Sicherheiten, etc.) geschaffen hat, ein ungehinderter Montagebeginn sowie eine ununterbrochene Montageführung an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Verkäufer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahmen, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wird der Verkäufer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Die angefallenen Kosten sind durch den Käufer zu tragen

 

  1. Abnahme

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Ingebrauchnahme seitens des Käufers gilt als Abnahme. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Verkäufer die bis dahin erbrachten Leistungen oder Lieferungen einvernehmlich in die Obhut des Käufers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung oder Lieferung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Im Übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB Teil B.

 

  1. Gewährleistung, Schadensersatz und Aufrechnung

(1)    Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, insbesondere für die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstmontage, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Käufers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Eine Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

(2)    Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht statthaft.

(3)    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wetterverschlechterung darstellen.

(4)    Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/ oder Lötarbeiten hat der Verkäufer den Käufer auf die damit verbundenen Gefahren Der Käufer ist verpflichtet, auf etwaige Gefahren    (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1)    Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2)    Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur unter der Bedingung, dass er von seinen Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherheitseignungen oder Verpfändungen, sind dem Kunden nicht gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware wird mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in den Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

(3)    Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.

(4)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(5)    Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Bearbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware bis zur Zeit der Verarbeitung. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(6)    Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(7)    Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen die Abtretung an. Absatz (4) Satz 2 gilt entsprechend.

(8)    Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die Ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(9)    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für einen Wechsel- oder Scheckprotest.

 

  1. Haftungsbeschränkung

(1)    Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund auch aus Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung – sind uns gegenüber sowie gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2)    Sie können geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. Die Höhe des Schadens bleibt auf Ersatzlieferung bzw. Erstattung des Kaufpreises beschränkt.

 

  1. Produzentenhaftung

Werden wir aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er den für die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus der im Zusammenhang mit schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.

 

 

II Montagebedingungen der Fa. Metallbau Fäßler

 

Mit der Aufnahme der Montagearbeiten erklärt sich der Besteller mit den Montagebedingungen der Firma Metallbau Fäßler einverstanden.
Zur Gültigkeit dieser Bedingungen bedarf es keiner Gegenbestätigung des Bestellers.

 

A. Allgemeine Bedingungen

Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig bereit zu stellen:

  1. Fundamente einschließlich Ankerschrauben, wobei die Belastbarkeit bei Montagebeginn gewährleistet sein muss (sofern erforderlich).
  2. Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände wie Hebezeuge, Kräne, Einrichtungen zum Abladen und Transportieren, Unterlagen, etc. (sofern erforderlich).
  3. Anschlüsse wie zum Beispiel Energie-, Rohstoff- und Datenleitungen (sofern erforderlich).
  4. Verzögert sich der Beginn oder der Fortgang der Montage- bzw. Reparaturarbeiten infolge Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Wartezeit und eventuelle Rückreise des Montagepersonals, zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt, wenn die Inbetriebnahme/Abnahme nach der Montage bzw. Reparatur durch Verschulden des Bestellers nicht sofort erfolgen kann.
  5. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Montageteilen, Werkzeugen und anderen Gegenständen, die von uns zur Durchführung der Montage oder Reparatur geliefert werden, geht mit der Absendung auf den Besteller über.
  6. Arbeitszeit und Arbeitsleistung sind dem Montagepersonal zu bescheinigen. Am Schluss der Montage bzw. Reparatur erteilt der Besteller dem Monteur eine Abnahmebescheinigung. 
  7. Montage zu Pauschalpreisen erfolgen ausschließlich, sofern die Modalitäten von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Der Pauschalpreis deckt dann die vereinbarten Leistungen zu den uns bei Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstige Leistungen. Darüber hinaus gehende, auf Veranlassung/ Verschulden des Bestellers erforderlich werdende Leistungen unseres Montagepersonals werden zusätzlich berechnet. Der Besteller hat die für die Pauschalpreismontage aufgewendete Arbeitszeit unserer Monteure jedoch zu bescheinigen.
  8. Montageaufwendungen sind Barauslagen. Wir rechnen daher die Montage bzw. Reparatur sofort nach Beendigung der Arbeiten ab. Bei längerer Dauer können wir Zwischenrechnungen erteilen. Montagerechnungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt zu zahlen.
  9. Montage von beigestellten Gegenständen und Materialien: Wir haften nicht für Güte und Eignung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien.
  10. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers haften wir für die ordnungsgemäße Montage in der Weise, dass wir Mängel der Montage zu beseitigen haben. Beruht ein Mangel auf einer Anweisung oder Handlung des Bestellers oder eines Dritten, so trifft uns insoweit keine Haftung.

Bei Schadensfallen sind Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Ersatzansprüche nicht durch unsere Versicherung gedeckt sind. Das gilt insbesondere auch für alle nicht unmittelbar am Montage- bzw. Reparaturgegenstand selbst entstandenen Schäden und Schäden durch Benutzungsausfälle.

 

 B. Montage Kostensätze

  1. Arbeitskosten

Für Arbeits-, Reise-, Vorbereitungs- und Wartezeiten bei normaler Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag, bei 5 Arbeitstagen pro Woche berechnen wir, die mit  Ihnen vereinbarten Stundensätze für Meister/Vorarbeiter, Facharbeiter und Helfer. Die Auswahl des Montagepersonals bleibt uns je nach Erfordernis vorbehalten.

 

  1. Zuschläge für Mehrarbeitsstunden

a) Samstage alle Arbeitsstunden       +   50%
b) Sonn- und Feiertage alle Arbeitsstunden        + 100%

 

  1. Reisekosten (nach Aufwand)

– PKW pro Kilometer                   EUR 0,50
– Werkstattkombi pro km        EUR 0,50
– Hänger                                            EUR 0,50
– Bahnreise                                      2. Klasse

 

  1. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden nach Aufwand gegen Nachweis berechnet bzw. direkt vom Besteller getragen. Sofern der Besteller für Übernachtungsmöglichkeiten sorgt, haben diese der erwarteten Zumutbarkeit zu entsprechen. Der Besteller hat für kostenlosen Transfer Hotel – Montageplatz und zurück zu sorgen bzw. die Kosten dafür zu übernehmen.

 

  1. Fremdleistungen

Fremdleistungen, wie zum Beispiel die von dem Besteller gewünschte oder durch seinen Auftrag / seine Verursachung erforderliche Anwesenheit von Montagepersonal unserer Vor-/ Zulieferanten, werden von uns gemäß den Montagebedingungen dieser Lieferanten an den Besteller weiterbelastet.

 

 

III Gerichtsstand und Sonstiges

 

  1. Gerichtsstand

(1)    Erfüllungsort für beide Teile ist ausschließlich Scheidegg. Soweit unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Gerichtsstand für beide Teile ausschließlich Scheidegg.

(2)    Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht.

 

  1. Ausschluss

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es ist vielmehr die unwirksame Bestimmung so auszulegen, dass der wirtschaftliche Zweck des Vertrages erreicht wird.